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Umzug-Checkliste: Strom ummelden und Internetanschluss mitnehmen

Bei einem Umzug dürfen Sie Ihren Stromvertrag außerordentlich mit einer Frist von sechs Wochen kündigen, es sei denn, Ihr Versorger bietet Ihnen innerhalb von zwei Wochen an, Sie zu den bisherigen Bedingungen an der neuen Adresse weiter zu beliefern. Notieren Sie am Auszugs- und Einzugstag die Zählerstände und kümmern Sie sich rechtzeitig um einen Vertrag für die neue Wohnung, sonst landen Sie automatisch in der Grundversorgung. Den Internetvertrag nehmen Sie nach § 60 TKG zu gleichen Konditionen mit; ist der Tarif am neuen Ort nicht verfügbar, können Sie mit einem Monat Frist kündigen.

Strom: Ihre Rechte beim Umzug

Seit der Neuregelung im Energiewirtschaftsgesetz haben Haushaltskunden bei einem Wohnsitzwechsel ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht (§ 41b Abs. 5 EnWG). Die wichtigsten Punkte:

  • Frist: Sie können mit sechs Wochen Frist kündigen, wirksam zum Auszugstag oder zu einem späteren Termin.

  • Angebot zur Mitnahme: Das Sonderkündigungsrecht entfällt, wenn Ihr bisheriger Versorger Ihnen binnen zwei Wochen nach Eingang der Kündigung in Textform anbietet, Sie an der neuen Adresse zu den bisherigen Vertragsbedingungen zu beliefern, und die Belieferung dort möglich ist.

  • Angaben in der Kündigung: Damit der Versorger das prüfen kann, nennen Sie in der Kündigung Ihre neue Anschrift oder die Identifikationsnummer der neuen Entnahmestelle.

Ob Sie den alten Vertrag mitnehmen möchten, hängt von Ihrem Tarif ab. Läuft noch eine Preisgarantie oder liegt Ihr Arbeitspreis unter dem, was Sie am neuen Ort bekommen würden, kann die Mitnahme günstig sein. Andernfalls ist der Umzug ein guter Anlass, Tarife neu zu vergleichen.

Sind Sie an der alten Adresse in der Grundversorgung, ist es einfacher: Der Grundversorgungsvertrag kann jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen in Textform gekündigt werden (§ 20 StromGVV). Gesonderte Entgelte für die Kündigung darf der Grundversorger nicht verlangen.

Grundversorgung am neuen Wohnort

Ziehen Sie ein und nutzen Strom, ohne einen Vertrag abgeschlossen zu haben, kommt automatisch ein Grundversorgungsvertrag mit dem örtlichen Grundversorger zustande. Sie sind dann verpflichtet, ihm die Stromentnahme unverzüglich in Textform mitzuteilen (§ 2 Abs. 2 StromGVV). Die Wohnung ist also nie ohne Strom, die Grundversorgung ist aber häufig nicht der günstigste Tarif.

Deshalb lohnt es sich, den neuen Vertrag schon vor dem Einzug abzuschließen. Dafür brauchen Sie in der Regel die neue Adresse, das Einzugsdatum, die Zählernummer und eine Schätzung Ihres Verbrauchs. Die Zählernummer erfahren Sie oft vom Vermieter, vom Vormieter oder vom Netzbetreiber. Tarife für die neue Postleitzahl finden Sie im Stromtarifrechner. Wie der Wechsel im Einzelnen abläuft, erklärt der Leitfaden zum Stromanbieterwechsel.

Auch ohne Umzug gilt: Aus der Grundversorgung können Sie jederzeit mit zwei Wochen Frist in einen anderen Tarif wechseln. Ein kurzer Zwischenstopp dort ist also kein Problem, sollte aber nicht zur Dauerlösung werden.

Zählerstand: Ihr wichtigster Beleg

Die Zählerstände am Aus- und Einzugstag sind die Grundlage für Ihre Schlussabrechnung und die erste Abrechnung in der neuen Wohnung. Fehlen sie, wird geschätzt, und Sie zahlen unter Umständen den Verbrauch Ihres Nachmieters oder Vormieters mit.

  • Lesen Sie den Zähler am Auszugstag ab und fotografieren Sie ihn mit gut lesbarer Zählernummer und Datum.

  • Lassen Sie den Stand im Übergabeprotokoll vom Vermieter oder Nachmieter gegenzeichnen.

  • Machen Sie dasselbe am Einzugstag in der neuen Wohnung.

  • Teilen Sie beide Stände Ihrem Versorger mit, am besten in Textform.

Haben Sie bereits ein intelligentes Messsystem, werden die Werte in der Regel automatisch übermittelt. Ein Foto als zusätzlicher Beleg schadet trotzdem nicht.

Internet: Anschluss rechtzeitig umziehen

Für Internet und Telefon regelt § 60 Telekommunikationsgesetz (TKG) den Umzug. Ihr Anbieter muss die vereinbarte Leistung an der neuen Adresse ohne Änderung der Vertragslaufzeit und der übrigen Vertragsinhalte erbringen, soweit er sie dort anbietet. Für den Umzug darf er ein angemessenes Entgelt verlangen, höchstens so viel wie für die Schaltung eines Neuanschlusses.

Wird Ihr Tarif an der neuen Adresse nicht angeboten, etwa weil dort keine passende Leitung liegt, dürfen Sie mit einer Frist von einem Monat kündigen, wirksam zum Auszug oder später. Anbieter und Netzbetreiber müssen zusammenarbeiten, damit der Anschluss an dem mit Ihnen vereinbarten Tag freigeschaltet wird. Für Verzögerungen und versäumte Techniker-Termine verweist das Gesetz auf die Entschädigungsregeln des § 59 Abs. 4 TKG, sofern Sie die Verzögerung nicht selbst zu vertreten haben.

Praktisch heißt das: Melden Sie den Umzug Ihrem Anbieter frühzeitig, am besten sobald der Mietvertrag unterschrieben ist. Fragen Sie nach, ob Ihr Tarif an der neuen Adresse verfügbar ist und welche Bandbreite dort tatsächlich ankommt. Ist ein Technikertermin nötig, planen Sie ihn so, dass Sie zu Hause sind. Wenn Sie ohnehin kündigen dürfen oder der Tarif dort nicht passt, lohnt ein Vergleich, zum Beispiel über unser Schwesterportal Internet-Guenstiger (ebenfalls Thinkstars GmbH).

Checkliste für Ihren Umzug

Sobald der Umzugstermin feststeht (mindestens sechs bis acht Wochen vorher):

  • Stromvertrag prüfen: Laufzeit, Preisgarantie, Kündigungsfrist

  • Sonderkündigung mit neuer Adresse oder Identifikationsnummer der Entnahmestelle in Textform schicken oder Mitnahme anfragen

  • Internetanbieter über den Umzug informieren und Verfügbarkeit an der neuen Adresse klären

Zwei bis vier Wochen vorher:

  • Zählernummer der neuen Wohnung besorgen

  • Neuen Stromtarif abschließen, falls Sie nicht mitnehmen

  • Technikertermin für den Internetanschluss vereinbaren

Am Auszugs- und Einzugstag:

  • Zählerstände ablesen, fotografieren und protokollieren

  • Router und Zugangsdaten mitnehmen

Nach dem Umzug:

  • Zählerstände an Versorger melden

  • Bestätigungen und Schlussrechnung prüfen

  • Abschlag an den neuen Haushalt anpassen lassen

In der neuen Wohnung ist ein guter Moment, den eigenen Verbrauch zu überprüfen. Anregungen finden Sie unter Stromverbrauch reduzieren.

Internetanschluss für die neue Wohnung prüfen

Bei Internet-Guenstiger, unserem Schwesterportal der Thinkstars GmbH, sehen Sie, welche Tarife an Ihrer neuen Adresse verfügbar sind.

Häufige Fragen

Ja. Nach § 41b Abs. 5 EnWG können Haushaltskunden bei einem Wohnsitzwechsel mit sechs Wochen Frist kündigen. Das gilt nicht, wenn der Versorger binnen zwei Wochen anbietet, Sie an der neuen Adresse zu den bisherigen Bedingungen weiter zu beliefern, und das dort möglich ist.

Sobald Sie Strom nutzen, kommt automatisch ein Grundversorgungsvertrag mit dem örtlichen Grundversorger zustande. Sie müssen ihm die Entnahme unverzüglich in Textform mitteilen. Aus der Grundversorgung können Sie mit zwei Wochen Frist wechseln.

Er trennt Ihren Verbrauch von dem Ihres Vor- oder Nachmieters. Ohne abgelesenen Stand wird geschätzt. Ein Foto mit Datum und ein gegengezeichnetes Übergabeprotokoll sind die sichersten Belege.

Nur wenn der Anbieter die vereinbarte Leistung an der neuen Adresse nicht anbietet. Dann gilt nach § 60 TKG eine Kündigungsfrist von einem Monat. Ist der Tarif verfügbar, läuft der Vertrag mit unveränderter Laufzeit weiter.

Ja, ein angemessenes Entgelt ist zulässig. Es darf nach § 60 TKG aber nicht höher sein als das Entgelt für die Schaltung eines Neuanschlusses.