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Schrittweiser Ausstieg aus der Atomenergie

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Die Unterzeichnung des Atomkonsenses besiegelt den schrittweisen Ausstieg aus der Atomenergie in Deutschland. Die Bundesregierung hatte sich bereits am 15. Juni 2000 mit den vier Energiekonzernen Viag, Veba, RWE und EnBW auf Eckpunkte geeinigt. Die Vereinbarung soll nach Auffassung der Bundesregierung dazu f黨ren, dass in Deutschland vom Jahr 2018 an kein Atomkraftwerk mehr am Netz ist. Die Gesamtlaufzeit der Atomkraftwerke wird auf durchschnittlich 32 Jahre beschr鋘kt.


Die Gesamtlaufzeit ist die Laufzeit, die ein Atomkraftwerk ab der Genehmigung des kommerziellen Leistungsbetriebs bis zur endg黮tigen Betriebseinstellung arbeitet. Da sich die Vereinbarung aber auf Gesamtstrommengen bezieht, k鰊nen die einzelnen Kraftwerke wesentlich fr黨er oder sp鋞er abgeschaltet werden. Nach Berechnungen der Betreiber w黵den die Kraftwerke Isar II und Emsland bis zum Jahr 2020 laufen, Neckarwestheim sogar bis 2021. Mit dem Atomkonsens sichert die Regierung der Stromwirtschaft Rechtssicherheit f黵 den ungest鰎ten Betrieb der Anlagen zu.

Ferner wurde mit dem Konsens die Erkundung des Salzstocks in Gorleben als atomares Endlager gestoppt. Das Bundesumweltministerium berief dazu einen Expertenstab ein, der Kriterien f黵 m鰃liche Endlagerstandorte entwickeln soll. Im Gegenzug k鰊nen die Kraftwerksbetreiber an den jeweiligen Standorten Zwischenlager einrichten. Im Konsens ist auch vereinbart, Besch鋐tigungskonzepte f黵 die rund 38.000 in der Atomwirtschaft t鋞igen Menschen zu entwickeln. Die Bundesregierung setzt daneben durch die Energiewende auf eine Vielzahl neuer Arbeitspl鋞ze in Anlagen regenerativer Energien.

Mit der Unterzeichnung des Atomkonsens wird die Bundesregierung das Atomgesetz novellieren. Darin wird der Atomausstieg gesetzlich festgeschrieben. Kernpunkte werden neben dem Atomausstieg ein Verbot des Baus neuer Anlagen, zur nachtr鋑lichen Befristung der Betriebsgenehmigungen, die Beendigung der Wiederaufarbeitung, die Verpflichtung zur regelm溥igen Sicherheits黚erpr黤ung und die Erh鰄ung der Deckungsvorsorge der Betreiber f黵 Schadensf鋖le sein.





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