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Ein "Ringtausch" von Restlaufzeiten ist unzul鋝sig

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Zu Presseberichten 黚er einen angeblich geplanten "Ringtausch" von Restlaufzeiten zwischen Atomkraftwerken erkl鋜t der Sprecher des Bundesumweltministeriums, Michael Schroeren:

 

Ein Blick ins Atomgesetz erleichtert die Rechtsfindung. Im Gesetz ist die Verteilung der Elektrizit鋞smengen des fr黨eren Atomkraftwerks M黮heim-K鋜lich abschlie遝nd geregelt. Dort werden die Anlagen einzeln aufgef黨rt, auf welche die Produktionsrechte aus M黮heim-K鋜lich 黚ertragen werden d黵fen. Es sind dies die AKW Emsland, Neckarwestheim 2, Isar 2, Brokdorf sowie Grundremmingen B und C. Auf das AKW Biblis B d黵fen maximal 21,45 Terawattstunden von M黮heim-K鋜lich 黚ertragen werden. Das AKW Brunsb黷tel ist in dieser Anlage nicht genannt.

In Artikel 1d des Atomgesetzes ist zudem zweifelsfrei festgelegt, dass die aus M黮heim-K鋜lich stammenden Elektrizit鋞smenge "nur nach 躡ertragung auf die dort aufgef黨rten Kernkraftwerke in diesen produziert werden darf". Ein irgendwie gearteter "Ringtausch" ist also gesetzlich ausgeschlossen. F黵 eine Zustimmung des BMU zu einer Weiter黚ertragung einer von M黮heim-K鋜lich zum Beispiel auf das AKW Brokdorf 黚ertragenen Elektrizit鋞smenge auf das AKW Brunsb黷tel best黱de kein Raum. (bmu)





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