EnBW-Antrag für Neckarwestheim I wird auf Grundlage des Atomgesetzes entschieden
Im Bundesumweltministerium ist heute ein Antrag des Betreibers EnBW eingegangen, Elektrizitätsmengen vom Atomkraftwerk Neckarwestheim II auf das Atomkraftwerk Neckarwestheim I zu übertragen. Dazu erklärt Bundesumweltminister Sigmar Gabriel:
Der Antrag von EnBW wird vom Bundesumweltministerium als der zuständigen Behörde auf der Grundlage des geltenden Atomgesetzes nach Recht und Gesetz geprüft. Grundsätzlich kann die Prüfung solcher Anträge mehrere Monate dauern und hängt wesentlich von der Qualität der vorgelegten Unterlagen ab.
Die Übertragung von einem neueren Atomkraftwerk auf ein älteres ist nur als Ausnahme vorgesehen und bedarf deshalb
einer Ausnahmegenehmigung nach § 7 Abs. 1b Satz 2 des Atomgesetzes. Das Atomgesetz schreibt für einen solchen Fall
die ausdrückliche Zustimmung des Bundesumweltministers vor. Im Atomgesetz heißt es: "Elektrizitätsmengen
können abweichend von Satz 1 … übertragen werden, wenn das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Wirtschaft … der
Übertragung zugestimmt hat" (§ 7 Abs. 1b Satz 2 des Atomgesetzes). Stimmt das Bundesumweltministerium dem Antrag
nach Prüfung nicht zu, entfällt die gesetzliche Einvernehmenspflicht mit dem Bundeskanzleramt und dem
Bundeswirtschaftsministerium. (bmu)
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